Allgemeine Geschäftsbedingungen von Jojo Tillmann

1 Geltungsbereich
(1) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für das Vertragsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer. Entgegenstehende oder von diesem Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennt der Auftragnehmer nur an, wenn er der Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmt.

(2) Sämtliche Vereinbarungen, die zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber im Zusammenhang mit der Ausführung des Vertrages getroffen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Vereinbarung über das Abbedingen der Schriftform.

(3) Die Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Parteien.


2 Urheberrecht
(1) Das Urheberrecht an dem vom Auftragnehmer für den Auftraggeber gefertigten Entwurf einschließlich aller Entwurfszeichnungen und -Skizzen, Grafiken, Animationen, Filme, technischen Zeichnungen und Berechnungen, Materiallisten, Kalkulationen, statischen Berechnungen, Schaltpläne, bauseitigen Anforderungslisten, Ablaufpläne, Programme für die Steuerung von Showequipment (z.B. Licht, Laser, Video, Kamera, Audio) sowie Bild- und Tonaufzeichnungen steht ausschließlich dem Auftragnehmer zu.

(2) Die Übertragung von Nutzungsrechten auf den Auftraggeber bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.

(3) Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass das Urheberrecht des Auftragnehmers auch nicht von Dritten verletzt wird. Wird dem Auftraggeber eine mögliche Verletzung des Urheberrechts des Auftragsnehmers bekannt, wird er diesem auf Verlangen alle ihm hierzu bekannten Tatsachen benennen.

(4) Der Auftraggeber wird die unter Abs.1 genannten, ihm überlassenen Unterlagen vertraulich behandeln und nur an Dritte weiterleiten, wenn und soweit dies zur Realisierung der Aufführungen erforderlich ist. Er wird in diesem Falle die jeweils Dritten verpflichten, diese Unterlagen ihrerseits vertraulich zu behandeln und nicht weiterzugeben.


3 Vergütung
(1) Der Auftraggeber zahlt an den Auftragnehmer die vereinbarte Vergütung zzgl. der in Deutschland geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer auf das vom Auftragnehmer benannte Konto.

(2) Mit der Vergütung nicht abgegolten sind auftragnehmerseitige Zusatzleistungen und Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Erfüllung des Auftrags stehen ( z.B. die Beschaffung von erforderlichen Visa), gesetzliche Abgaben und Beiträge sowie erforderliche Kosten für die Nutzung der Rechte Dritter (z.B. Lizenzgebühren für Fotos oder Videosequenzen). Diese Ausgaben sind vom Auftraggeber nach Rechnungsstellung zusätzlich zu erstatten bzw. zu zahlen.

(3) Sofern nichts anderes vereinbart wird, sind die vom Auftragnehmer in Rechnung gestellten Beträge 14 Tage nach Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig. Der Auftraggeber kommt bei Überschreiten der Zahlungsfrist in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Bei Überschreiten der Zahlungsfrist sind Verzugszinsen gemäß § 288 Abs.2 BGB zu zahlen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

(4) Für den Fall, dass der Auftraggeber die vereinbarte Leistung des Auftragnehmers – aus welchen Gründen auch immer – nicht annimmt oder den Vertrag kündigt oder die Vertragserfüllung ablehnt, gilt Folgendes:

(a) Entwurfsvergütung

(aa) Die Vergütung für den fertigen Entwurf einschließlich aller erforderlichen vorbereitenden Arbeiten ist ohne Abzug an den Auftragnehmer zu zahlen.

(bb) Ist der Entwurf noch nicht fertig gestellt, erhält der Auftragnehmer eine pauschalierte Vergütung von 35% der vereinbarten Entwurfsvergütung.

(b) Aufführungsvergütung (bezogen auf die vereinbarten Aufführungstermine)

(aa) Erhält der Auftragnehmer vom Auftraggeber eine – zwingend in schriftlicher Form gefasste – Absage bis zu 14 Tage vor einem der vorgesehenen Aufführungstage, ist die vereinbarte Vergütung in voller Höhe für alle vereinbarten Aufführungstermine zu zahlen.

(bb) Erfolgt die Absage bis zu 28 Tage vor einem der vorgesehenen Aufführungstage erhält der Auftragnehmer 75% der vereinbarten Vergütung für jede der ausgefallenen Aufführungen.

(cc) Erfolgt die Absage bis zu 40 Tage vor einem der vorgesehenen Aufführungstage, erhält der Auftragnehmer 50% der vereinbarten Vergütung für jede der ausgefallenen Aufführungen.

(dd) Erfolgt die Absage bis zu 90 Tage vor einem der vorgesehenen Aufführungstage erhält der Auftragnehmer 25% der vereinbarten Vergütung für jede der ausgefallenen Aufführungen.


4 Reisekosten
Neben der vereinbarten Vergütung übernimmt der Auftraggeber die Kosten für Übernachtung (mindestens 3-Sterne Hotel inkl. Frühstück), die Reisekosten (bei Flugreisen mindestens Premium Economy, bei Bahnreisen 2.Klasse ICE zzgl. Platzreservierung, ggf. erforderliche Taxikosten, bei Nutzung des eigenen PKW 0,75 € / Km, bei Mietwagen ein Mittelklassefahrzeug) sowie die Verpflegungskosten pauschal nach folgenden Sätzen:
– Inland bis 8 Stunden 30 € / Tag,
– Inland über 8 Stunden 65 € / Tag,
– Ausland bis 8 Stunden 45 € / Tag,
– Ausland über 8 Stunden 85 € / Tag.

Die dem Auftragnehmer entstanden Reisekosten sind auch dann zu zahlen, falls einer der Fälle von Ziff. 3 Abs. 4 1. Halbsatz vorliegt.


5 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Dem Auftraggeber steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Auftragnehmer anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.


6 Pflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer alle zu Realisierung der Aufführungen erforderlichen technischen und organisatorischen Rahmenbedingungen bis 14 Tage vor der ersten Aufführung detailliert schriftlich für sämtliche Aufführungsorte zu benennen und im übrigen dafür Sorge zu tragen, dass die vorgenannten Rahmenbedingungen – bezogen auf den Entwurf des Auftragnehmers – auch tatsächlich in vollem Umfang fachgerecht erfüllt werden.
(2) Der Auftraggeber stellt sicher, dass der von ihm akzeptierte Entwurf des Auftragnehmers in allen Details und entsprechend dem Stand der Technik umgesetzt wird. Sollten aufgrund von Sonderwünschen Änderungen – gleich welcher Art – erforderlich sein, sind diese zwischen den Parteien unter Festlegung einer zusätzlichen Vergütung abzustimmen.


7 Haftung
(1) Soweit die getroffenen Vereinbarungen bzw. zwingende gesetzliche Bestimmungen keine abweichenden Regelungen enthalten, sind Schadensersatzansprüche des Auftraggebers – auf welchen Rechtsgründen diese auch immer beruhen mögen – gegen den Auftragnehmer ausgeschlossen. Die Haftungsausschlüsse gelten jedoch nicht für Schäden aus Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit, soweit diese vom Auftragnehmer vorsätzlich oder fahrlässig verursacht wurden.
(2) Die Haftung des Auftragnehmers ist – soweit gesetzlich zulässig -, außer im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, auf den vertragstypischen, voraussehbaren Schaden begrenzt.


8 Annahmeverzug des Auftraggebers
Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der ordnungsgemäß angebotenen Leistung in Verzug, so ist der Auftragnehmer nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und ohne Nachweis der Schadenshöhe Schadenersatz in Höhe von 30 % des Rechnungswertes zu verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bei entsprechendem Nachweis bleibt dem Auftragnehmer unbenommen. Dem Auftraggeber ist in jedem Fall der Nachweis gestattet, dass ein geringerer oder gar kein Schaden eingetreten ist.


9 Datenschutz
Der Auftragnehmer ist berechtigt, Daten des Auftraggebers für die Zwecke der Durchführung und Pflege der Geschäftsbeziehungen zu speichern, zu verarbeiten und zu übermitteln.


10 Erfüllungsort, Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Köln, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
(2) Beiderseitiger Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus den Rechtsbeziehungen der Parteien ist Köln.
(3) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.


11 Schlussbestimmungen
Sollten eine oder mehrere der Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder sollte sich unter Anwendung dieser Bestimmungen bei einen Vertrag mit dem Auftraggeber eine Regelungslücke ergeben, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmungen soll diejenige rechtlich wirksame Regelung gelten, die dem gewollten, wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt bzw. die die Vertragsparteien nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, wenn sie diesen Punkt bedacht hätten.
(02.01.2021)